Vorsichtsmaßnahmen gegen Tricks

Die Einbringlichkeit und Durchsetzung einer Forderung entscheidet sich Großteils bereits bei Vertragsabschluss.
Ein rechtsgültiger Vertrag und Bonität des Vertragspartners sind von entscheidender Bedeutung. Beim Vertragsabschluss entscheidet sich bereits, wo und wann die Forderung fällig gestellt und eingeklagt werden kann. Gerichtsstandsvereinbarungen – nicht mit Konsumenten!!- sind nur bis zur Einigung über Ware und Preis, sohin beim Vertragsabschluss möglich, nicht jedoch durch nachträgliche Rechnungsvermerke oder Vermerken auf Geschäftspapieren!

Möglichst alle Informationen für eine allfällige künftige Forderungsbetreibung sollten schon beim Vertragsabschluss eingeholt werden, insbesondere das Geburtsdatum des/der Schuldner/in (durch Kopie eines Ausweises soferne möglich), allfällige Beschäftigung, Kundenforderungen, mit wem der/die Schuldner/in zusammenarbeitet (wegen allfälliger offener Forderungen) Liegenschaftsbesitz etc.

Wenn der, naturgemäß nicht erwartete, Fall eintritt, dass der/die Schuldner/in den Vertrag nicht einhält und die offene Forderung nicht bezahlt, werden von den Schuldnern oft nachstehende Tricks versucht um die Zahlung zu verzögern oder zu vermeiden: Schuldner/in ersucht um Zahlungsaufschub wegen eines behaupteten Unfalls und Krankheiten etc. ohne dies nachzuweisen: Behauptungen prüfen, da es sich unter Umständen nur um Verzögerungstaktik handeln kann. Die ersten Gläubiger erhalten meist ihr Geld – für jene die zuwarten ist oft kein Geld mehr vorhanden.
Schuldner/in bietet Raten oder eine Abschlagszahlung an und sagt pünktliche Zahlung zu um eine Klage oder Exekution zu vermeiden, zu verzögern oder eine Einstellung des laufenden Verfahrens zu erreichen:
Bei Ratenzahlungen immer Terminverlust (am besten nach Rücksprache mit Ihrer Rechtsvertretung) vereinbaren, da sonst bei Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlung lediglich die bereits fälligen Raten gerichtlich (Klage oder Exekution) geltend gemacht werden können. Dies bedeutet einerseits Mehrkosten andererseits eine erhebliche Verzögerung in der Eintreibung. Bei bereits laufender Klage oder Exekution vor Vereinbarung von Raten, Stundung oder einer Abschlagszahlung mit Rechtsanwalt Rücksprache halten um Nachteile zu vermeiden (Verlust Pfandrecht, Kostentragung etc).

Bei Vereinbarung einer Abschlagszahlung unbedingt Terminverlust und Wiederaufleben der Gesamtforderung bei Nichteinhaltung der Zahlung vereinbaren;
anderenfalls kann bei einer Insolvenz nur der geringere vereinbarte Abschlagszahlungsbetrag als Forderung angemeldet werden.

Bei Annahme eines außergerichtlichen Ausgleichs unbedingt Gleichbehandlung aller Gläubiger als Bedingung schriftlich festhalten bzw. bestätigen lassen ( um eine allenfalls später behauptete Einzelvereinbarung zu widerlegen) und Wiederaufleben der Gesamtforderung für den Fall der nicht rechtzeitigen Zahlung oder Ungleichbehandlung fordern.

Die Vorlage eines eidesstättigen Vermögensstatus und Abklärung durch einen Gläubigerschutzverband (z.B. KSV) hinsichtlich der Angemessenheit ist angebracht, da oft lediglich mit dem Hinweis auf eine angebliche Zahlungsunfähigkeit versucht wird einen nachträglichen Forderungsnachlass zu erhalten.

Schuldner/in ersucht die Rechnung auf einen anderen Namen auszustellen dann werde diese sofort bezahlt: Bei einem gewünschten Umschreiben von Rechnungen ist besondere Vorsicht angebracht da dies die Zustimmung zu einem Schuldnerwechsel bedeutet. Der neue Schuldner hat oft eine schlechtere Bonität oder ist ein Insolvenzverfahren zu befürchten. Es ist daher eine genaue Abklärung durchzuführen bevor eine Rechnungsumschreibung erfolgt.

Schuldner/in bietet einen Wechsel zur Bezahlung an: Wechsel immer nur zahlungshalber und nicht an Zahlungsstatt entgegen nehmen; zur Klarstellung ausdrücklich schriftlich festhalten um einen Streit im Konkurs hinsichtlich Untergang eines vereinbarten Eigentumsvorbehaltes zu vermeiden.
Schuldner kommt zum Gläubiger und ersucht um Bestätigung, dass gegen Bezahlung eines bestimmten Betrages die Gesamtforderung bezahlt ist:
Bei einem anhängigen Klags- oder Exekutionsverfahren bei direkten Zahlungen des/der Schuldner(in) nie bestätigen, dass damit die gesamte Forderung bezahlt wurde bzw. dies die Restzahlung darstellt ohne Abklärung mit Rechtsanwalt wie hoch die bisher angelaufenen Kosten sind. (Sonst müssen allfällige offene Restkosten selbst getragen werden).
Schuldner legt einen Überweisungsbeleg mit Bankstempel vor und will Einstellung der Klage oder Exekution bestätigt haben:
Achtung: Ein Überweisungsbeleg lediglich mit dem Bankstempel (Eingangsstempel) ohne entsprechendem Durchführungsvermerk der Bank sowie EDV- Telebankingausdrucke ohne Bankbestätigung sind kein Nachweis über eine tatsächlich erfolgte Zahlung.
(Die Abstempelung eines Überweisungsbeleges kann von jedermann bei jedem diesbezüglichen Bankautomaten vorgenommen werden und kann selbst bei tatsächlicher Auftragserteilung das Konto nicht gedeckt sein; EDV Ausdrucke können jederzeit nachgemacht werden).

Um eine rasche und kostengünstige Durchsetzung von Forderungen zu erleichtern sollte jeder Vertrag nur unter Zugrundelegung von entsprechenden eigenen Liefer-Geschäfts- und Zahlungsbedingungen abgeschlossen werden.

Ich stehe selbstverständlich gerne für entsprechende Rückfragen und Beratung zur Verfügung.