Eintreibung von Forderungen
Wesentliche Schritte und Zeitaufwand bei gerichtlicher Eintreibung:
Für die Einleitung eines Exekutionsverfahrens ist das Vorliegen eines Exekutionstitels erforderlich. Ein Exekutionstitel kann ein rechtskräftiges Urteil oder ein rechtskräftiger und vollstreckbarer Zahlungsbefehl sein.
Forderungen bis zu einem Geldbetrag (ohne Zinsen und Nebengebühren) von insgesamt Euro 75.000.- können im Wege eines Mahnverfahrens geltend gemacht werden. Aufgrund einer beim zuständigen Bezirksgericht oder Landesgericht überreichten Mahnklage ergeht vom Gericht ein Zahlungsbefehl, gegen welchen der Beklagte die Möglichkeit hat, binnen 4 Wochen ab Zustellung Einspruch zu erheben. Für den Fall der Erhebung eines Einspruches tritt der Zahlungsbefehl außer Kraft und wird vom Gericht das Prozessverfahren eingeleitet. Bei Unterlassung einer Einspruchserhebung wird der Zahlungsbefehl rechtskräftig.
Forderungen über Euro 75.000.00 sind beim jeweils zuständigen Landesgericht einzuklagen. Nach Einlangen der Klage bei Gericht wird der/m Beklagten der Auftrag erteilt, innerhalb einer Frist von 4 Wochen eine Klagebeantwortung zu erstatten. Kommt die/der Beklagte dieser Aufforderung nicht nach, wird umgehend von meiner Kanzlei die Fällung eines Versäumungsurteiles beantragt.
Das Versäumungsurteil wird binnen 4 Wochen nach Zustellung rechtskräftig.
Unter bestimmten Voraussetzungen besteht für die/den Beklagten die Möglichkeit gegen das Versäumungsurteil Widerspruch zu erheben und kann dieses vom Gericht aufgehoben werden.
Antragstellung auf Exekution
Nach Vorliegen des rechtskräftigen Zahlungsbefehles oder des rechtskräftigen Versäumungsurteiles kann Exekution beantragt werden.
Es besteht unter anderem die Möglichkeit der Fahrnis- oder Gehaltsexekution, Zwangsweise Pfandrechtsbegründung, Zwangsversteigerung von Liegenschaften, Zwangsverwaltung sowie Pfändung von Forderungen usw.
Mehrere Exekutionsarten können miteinander verbunden werden. Zur Beantragung einer Gehaltsexekution bei unbekanntem Dienstgeber sowie für die Prüfung ob der Schuldner eine Liegenschaft besitzt ist es erforderlich, das Geburtsdatum des/der Schuldnerin/s anzugeben. Dieses kann nach Vorliegen des rechtskräftigen Urteiles bzw. Zahlungsbefehles bei der zuständigen Meldebehörde erhoben werden. Bei Geltendmachung mehrerer Exekutionsarten wird grundsätzlich vorerst die Gehaltsexekution bewilligt und durchgeführt. Nach Einholung einer Auskunft des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger wird bei Vorhandensein eines Dienstgebers, diesem die Exekution direkt zugestellt und gilt mit diesem Zeitpunkt, der Anspruch der/s Schuldnerin/s gegen den Dienstgeber, soweit er die unpfändbaren Beträge übersteigt, als gepfändet. Der Drittschuldner ist verpflichtet, innerhalb von 4 Wochen, eine Drittschuldnererklärung abzugeben.
Erst für den Fall der Ergebnislosigkeit dieser Eintreibung wird die Fahrnisexekution (Pfändung und Verkauf beweglicher körperlicher Sachen) durchgeführt. Das Vollstreckungsorgan (Gerichtsvollzieher/in) erhält nunmehr den Auftrag Exekutionshandlungen so lange vorzunehmen, bis der Erfolg oder Nichterfolg feststeht. Das Vollstreckungsorgan hat die Zeit des Vollzuges selbst zu wählen und hat dem Gericht spätestens nach 4 Monaten seit der Übergabe des Exekutionsaktes zu berichten, wobei vom Gericht eine Verlängerung der Frist um 2 Monate eingeräumt werden kann. Nach Bewilligung der Exekution ist daher mit einem Zeitaufwand von weiteren bis zu 6 Monaten zu rechnen, bis ein Abschlussbericht des Vollstreckungsorgans vorliegt, soferne nicht zu einem früheren Zeitpunkt eine Pfändung erfolgte oder die offene Forderung vom Schuldner bezahlt wurde.
TIPP: Um die Exekutionsführung zu beschleunigen und Kosten zu sparen, ist es von großem Vorteil wenn das Geburtsdatum (optimal wäre überhaupt die Sozialversicherungsnummer!) des Schuldners/in sowie ein Dienstgeber oder Forderungen und Vermögenswerte bereits bei Auftragserteilung bekannt gegeben werden können, da in diesem Fall schneller und gezielter Exekution geführt werden kann.