Zahlungsverzugsgesetz

Bei Zahlungsverzug ist der Gläubiger berechtigt einen Pauschalbetrag von EUR 40,00 als Mahnspesen zu fordern. Darüber hinausgehende Kosten z.B. durch Einschaltung eines Rechtsanwaltes können als Schadenersatzforderung geltend gemacht werden soferne ein Verschulden des Schuldners nachgewiesen werden kann.

Die gesetzlichen Zinsen bei Zahlungsverzug eines Unternehmers oder der öffentlichen Hand belaufen sich auf 9,2 %-Punkte (bisher: 8 %-Punkte) über dem Basiszinssatz, wenn der Schuldner für die Verzögerung verantwortlich ist. Kann der der Schuldner beweisen, dass ihn an der Verzögerung kein Verschulden trifft, sind 4 % Zinsen zu zahlen.
Die gesetzlichen Verzugszinsen gegenüber Verbrauchern belaufen sich auf 4 % soferne keine andere zulässige vertragliche Vereinbarung getroffen wurde.
Eine Vereinbarung, dass keinerlei Verzugszinsen zu zahlen sind ist nichtig.

Eine Forderung ist zum vereinbarten Fälligkeitstermin zu zahlen und müssen Geldüberweisungen zwischen Unternehmern aber auch zwischen Privaten nach dem Zahlungsverzugsgesetz künftig so rechtzeitig aufgegeben werden, dass sie bei Fälligkeit bereits am Konto des Gläubigers gutgeschrieben sind.
Der Überweiser (Zahlungsschuldner) ist dafür verantwortlich, dass der Geldbetrag rechtzeitig am Konto einlangt außer er kann nachweisen, dass die Verzögerung vom Bankinstitut verschuldet wurde.
Überweisungen sind mangels gegenteiliger Vereinbarung sofort fällig. Es können jedoch Zahlungsfristen vereinbart werden. Besonders lange Zahlungsfristen – über 60 Tage – können aber grob benachteiligend und sittenwidrig sein.

Bei Rechtsgeschäften zwischen Verbrauchern und Unternehmern ist die Geldüberweisung wie bisher rechtzeitig, wenn der Verbraucher am Tag der Fälligkeit den Überweisungsauftrag erteilt.
Bei Mietzinszahlungen für Mietobjekte die dem Mietrechtsgesetz unterliegen reicht es wenn der Mietzins bis zum 5. Des Monats bezahlt wird, dies gilt auch für bereits bestehende Mietverträge in denen als Zahlungsfrist der 1. des Monats vereinbart wurde!

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