Verdienstentgang

Ein Anspruch auf Verdienstentgang besteht dann, wenn der Geschädigte durch die Verletzung nicht in der Lage ist der von ihm ausgeübten Beschäftigung nachzugehen oder wenn er ohne die Schädigung zumindest mit hoher Wahrscheinlichkeit einen Verdienst erzielen hätte können ist der /die Schädiger/in zum Ersatz des diesbezüglichen Schadens (Verdienstentganges) verpflichtet.

Voraussetzung für den Ersatz des Verdienstentganges

ist, dass das Einkommen wegen der Verletzung entweder tatsächlich niedriger ist als vor der Verletzung oder dass der/die Verletzte in Zukunft wahrscheinlich einen Verdienstentgang erleiden wird. Bloße künftige Mehranstrengungen im Beruf werden durch das Schmerzensgeld abgegolten.
Die Höhe des Verdienstentgangs ist dabei nicht eng auszulegen. Auch ein schwankendes Nettoeinkommen, der Verlust von konkret zugesagten Sponsorengeldern bei einem Sportler, Trinkgelder eines/r Kellners/in, entgangene Einkünfte aus Nebenbeschäftigungen sind zu ersetzen.
Auch der Wert von geplanten Eigenleistungen beim Bau oder der Erhaltung eines Hauses sowie Arbeitsleistungen im eigenen Haus und Garten, die aufgrund der Schädigung nicht mehr erbracht werden können, sind zu ersetzen.
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