Schmerzensgeld

Schmerzensgeld

Schmerzensgeld

Wer jemanden an seinem Körper verletzt ist verpflichtet auf dessen Verlangen ein angemessenes Schmerzensgeld zu bezahlen (§ 1325 ABGB). Mit dem Schmerzensgeld sollen die Schmerzempfindungen, die durch die Schmerzen entstanden, sowie die damit im Zusammenhang stehenden Unlustgefühle ausgeglichen und der Verletzte in die Lage versetzt werden sich als Ausgleich für die Leiden und statt der ihm entzogenen Lebensfreude auf andere Weise gewisse Annehmlichkeiten und Erleichterungen zu verschaffen.

Das Schmerzensgeld ist in einem Globalbetrag zu bemessen, wobei verschiedenste Umstände bei der Berechnung der Höhe der Schmerzensgeldansprüche zu berücksichtigen sind. Es kommt jeweils auf den Einzelfall an und können die nachfolgenden Schmerzensgeldsätze lediglich als Berechnungshilfe und Anhaltspunkt dienen.

leichte Schmerzen mittlere Schmerzen starke Schmerzen
OLG Graz 110-120 220-240 330-360
OLG Innsbruck* 110-150 220-250 330-350
OLG Wien* 110 220 330
LG Eisenstadt 130-150 260-300 360-450
LG Feldkirch 130 260 390
LG ZRS Graz 110-120 220 330
LG Innsbruck 150 250 350
LG Klagenfurt 110 220 330
LG Linz 100-120 200-240 300-360
LG Salzburg* 110 220 330
LG St Pölten 110 220 330
LG ZRS Wien 110 220 330
LG Korneuburg 110 220 330
LG Krems 100-120 200-240 300-360
LG Leoben 120 220 330
LG Ried i. I. 130 260 400
LG Steyr 100-120 200-250 300-350
LG Wels 100-110 200-220 300-330
LG Wr. Neustadt 110 220 330

Es empfiehlt sich jedenfalls vor Abschluss einer endgültigen Vereinbarung mit dem Schädiger und Unterfertigung einer Abfindungserklärung bei dessen Haftpflichtversicherung fachmännischen Rat einzuholen.
Die obige Zusammenfassung wird alljährlich von HR Prof Dr. Franz Hartl, Präsident des LG Korneuburg i.R herausgegeben und im österreichischen Anwaltsblatt veröffentlicht.