Mietzins- und Räumungsklagen

Wesentliche Grundlage jeden Vertrages – auch eines Mietvertrages – ist, dass alle Vertragspartner/Innen ihren übernommenen Pflichten nachkommen.
Sollte ein Mieter/In den vereinbarten Mietzins nicht oder nicht rechtzeitig bezahlen hat der Vermieter/In die Möglichkeit gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen und eine Mietzinsklage oder Räumungsklage zu überreichen.

Mit einer Mietzinsklage wird lediglich die Zahlung der offenen fälligen Miete begehrt, mit einer Räumungsklage gleichzeitig auch die Räumung des gemieteten Objektes (Wohnung oder Geschäftslokal) wegen Nichtzahlung der fälligen Mieten.

Zahlt der Mieter/In  in der Folge den offenen Mietzins ist das Räumungsbebegehren allerdings hinfällig. Diese Klage kann beliebig oft wiederholt werden, wobei aus unserer Erfahrung jedoch damit zu rechnen ist, dass nach einer derartige Klage die Mieter/Innen künftig ihren Zahlungspflichten (wegen der vom säumigen Mieter/In  zu tragenden Kosten) pünktlich nachkommen und die Mehrarbeit sowie Ärgernis für den Vermieter/In vermieden wird.

Wird vom Gericht der Räumungsklage stattgegeben, muss der Mieter/In das gemietete Objekt dem Vermieter/In geräumt übergeben. Kommt er/sie dieser Verpflichtung nicht fristgerecht nach, kann bei Gericht die Räumungsexekution beantragt werden.

Je schneller ein Vermieter/In die ihm zustehenden Forderungen geltend macht, desto eher ist damit zu rechnen, dass die offenen Beträge hereingebracht werden können.

Wir machen für sie sowohl Räumngs- als auch Mietzinsklagen und führen die entsprechende Exekution durch, damit sie zu ihrem Recht und ihrer Forderung kommen.
Erteilen Sie mir den entsprechenden Klagsauftrag. Holen Sie meinen kompetenten Rat ein.